Inhalte aus sozialen Medien verwenden?

01.03.2017 | Allgemein

Das online abrufbare Angebot an Texten, Bildern, Videos, Musik etc. wächst in gigantischem Ausmaß. Sowohl im privaten Bereich als auch in der beruflichen Tätigkeit stellt sich für den User die Frage, ob und in welchem Umfang diese Werke genutzt werden können.
Entgegen einer weit verbreiteten Mei­nung handelt es sich bei den auf auf Fa­cebook, Twitter, Instagram & Co ver­öffentlichten Inhalten nicht um All­  gemeingut, auch im Bereich der sozia­len Medien gilt das Urheberrecht. 
Zentrale Figur des Urheberrechts ist der Urheber als Schöpfer des Werks. Auch einfache Werke wie einzelne Fo­tos, nicht­literarische Texte oder kurze Musiksequenzen genießen in der Regel urheberrechtlichen Schutz. Der Urheber alleine entscheidet, ob und in welchem Umfang seine Werke veröffentlicht und verbreitet werden dürfen. Dem Urheber ist es gestattet, Dritten entweder aus­drücklich oder konkludent Nutzungs­rechte an seinen Werken einzuräumen. Dies geschieht im Internet oft durch Zu­satztexte zu den Veröffentlichungen, meistens wird die Nutzung aber nur für den privaten Bereich eingeräumt. Viele Urheber machen die Nutzung auch da­von abhängig, dass die von ihnen vor­geschriebene Urheberbezeichnung (Herstellerbezeichnung) ganz korrekt veröffentlicht wird. 
Durch den Upload von Inhalten aus sozialen Netzwerken räumt der Urhe­ber den sozialen Netzwerken ein Recht zur Verwendung der Inhalte ein. Aus diesem Vorgang lässt sich auch die Zu­lässigkeit der Weiterverbreitung der In­halte durch Dritte innerhalb des sozia­len Mediums (etwa durch die Funktion „teilen“ bei Facebook) ableiten. Sofern das erstmalige Hochladen des Werks mit dem Einverständnis der Rechtein­haber geschah, ist die Weitergabe von Inhalten innerhalb einer Plattform also zulässig. Wenn diese Voraussetzung al­lerdings nicht erfüllt ist, kann jede ein­zelne Weiterverbreitung innerhalb des Mediums rechtswidrig sein. 

Rechte des Autors  und der Abgebildeten

Ein Download von Texten oder Fotos ist in der Regel nur zur privaten Ver­wendung zulässig, jede Art von kommer zieller Weiterverwendung ohne Einverständnis des Urhebers oder Rechteinhabers ist unzulässig. Bei Fotos sind nicht nur die Rechte des Lichtbildherstellers, sondern auch die Rechte der abgebildeten Person (Recht am eigenen Bild) zu beachten. Die Zu­stimmung des Rechteinhabers (bei Fo­tos auch des Abgebildeten) ist regel­mäßig auch dann notwendig, wenn das Foto oder der Textausschnitt in ei­nem eigenen Werk verwendet wird. Beispielsweise ist der Abdruck eines Fotos ohne Zustimmung des Rechte­inhabers nur dann in engen Grenzen erlaubt, wenn der Abdruck zum Ver­ständnis des Lesers unbedingt erfor­derlich ist. Dies ist z. B. dann der Fall, wenn das Foto in einem Text, der sich kritisch mit dem Inhalt des Fotos aus­einandersetzt, verwendet wird. Die un­angenehmen Rechtsfolgen, die aus ei­ner rechtswidrigen Verwendung von Werken resultieren können, sind gra­vierender als allgemein angenommen. Nach den zivilrechtlichen Bestimmun­gen stehen Ansprüche auf Unterlas­sung, Beseitigung, Urteilsveröffentli­chung sowie Schadenersatz zu. Gerade in Deutschland gibt es eine Vielzahl von Anwälten, die sich auf die Abmahnung von unbefugten Nutzungen von Fotos und Texten spezialisiert haben, für sol­che Abmahnschreiben werden oft zwi­schen € 1.000,00 und € 2.000,00 an Kostenersatz gefordert. 
Nicht ganz so streng ist die Rechts­lage bei der Verwendung von Postings. Da Texte erst ab Erreichen einer gewis­sen „Werkhöhe“ unter dem Schutz des Urheberrechts fallen, ist die Verwen­dung von ganz kurzen Texten oder ganz kurzen Statements in der Regel zulässig. Auch das „Zitierrecht“, das die Übernahme fremder Inhalte im Rah­men der Berichterstattung bzw. der kri­tischen Auseinandersetzung mit den Inhalten rechtfertigt, greift bei Texten eher als bei Fotos. 
Zusammengefasst ergibt sich so­mit, dass das Internet, insbesondere die sozialen Plattformen, kein rechtsfreier Raum sind und Urheberrechtsverstöße recht teuer werden können.
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